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Flüchtlinge aus der Ukraine - Zugang zum Arbeitsmarkt

Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten in der Schweiz dank dem vom Bundesrat aktivierten Schutzstatus «S» ein Aufenthaltsrecht und können ohne Wartefrist eine Arbeit aufnehmen. Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit brauchen sie eine Bewilligung. Die geltenden Zulassungsvoraussetzungen ermöglichen den Schutzbedürftigen einen einfachen Zugang zum Arbeitsmarkt. Hier gibt es die wichtigsten Informationen dazu.

Wenn Sie eine ukrainische Arbeitskraft anstellen möchten, so untersteht diese wie alle anderen Arbeitnehmenden grundsätzlich dem Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe. Gesuche um eine allfällige Lohnunterschreitung z.B. aufgrund sprachlicher Barrieren müssten bei der zuständigen RPBK eingereicht werden http://www.zpbk.ch/rpbk/adressliste.

Personen mit dem Schutzstatus «S» und somit über einen positiven Entscheid des SEM verfügen, können grundsätzlich arbeiten. Das Prozedere ist kantonal geregelt. Zuerst haben Arbeitsinteressierte beim Amt für Migration ein Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch wird geprüft (insbesondere müssen die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten sein). Entsprechende Informationen bietet der Kanton Luzern auf der Homepage des Amtes für Migration: Gesuch um Arbeitsbewilligung (Ukraine)

Sobald die Bewilligung zur Arbeit vom Amt für Migration erteilt ist, kann die Person mit der Arbeit beginnen. Vorher ist dies nicht erlaubt.

Personen mit einem Besuchervisum können in der Schweiz nicht arbeiten.

Quelle: SMGV Infomail 1.4.2022 / Lokalrecherchen