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Neue SUVA-Verordnung per 1. Januar 2022

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Juni 2021 die Totalrevision der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) verabschiedet. Diese tritt per 1.1.2022 in Kraft. Auch die Maler- und Gipserbranche ist von der neuen Verordnung betroffen.

Wesentliche Neuerungen:

Mit der neuen Bauarbeitenverordnung werden die Arbeitgeber – und damit die Unternehmen – verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept (vgl. Art. 4 der BauAV) zu erstellen, in dem die für ihre Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss einerseits die Notfallorganisation regeln. Anderseits sind die sicherheitsrelevanten Risiken auf der Baustelle zu dokumentieren. Es muss schriftlich erstellt werden. Ein Musterschutzkonzept für Maler- und Gipser vom SMGV finden Sie hier.

Für die Maler und Gipser relevante Bestimmungen:

  • Die Helmpflicht besteht weiterhin (vgl. Art. 6 BauAV - Es wurden Ergänzungen betreffend Schutzhelmpflicht mit Kinnband vorgenommen).
  • Neu: Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50cm zu überwinden, so sind Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel zu verwenden (Art. 15 BauAV).
  • Neu: Arbeiten von tragbaren (mobilen) Leitern sollen nur ausgeführt werden, wenn kein anderes Arbeitsmittel in Bezug auf die Sicherheit besser geeignet ist. Ab einer Absturzhöhe (Standfläche) von mehr als 2 Metern dürfen Arbeiten von tragbaren Leitern aus nur von kurzer Dauer sein und es sind Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen (Art. 21 BauAV).
  • Neu: Zugänge zu Arbeitsplätzen (Gerüst): Es dürfen keine Anstellleitern als Zugänge benützt werden. Gerüstgänge müssen über Gerüsttreppen sicher zugänglich sein. Anstelle von Gerüsttreppen dürfen Durchstiegsbeläge verwendet werden, wenn der Zugang zum obersten Gerüstgang im Giebelbereich liegt, bei Rollgerüsten oder wenn Gerüsttreppen aus Platzgründen nicht montiert werden können. Bei einer Gerüsthöhe von mehr als 25 Meter muss mindestens ein Aufzug für Material und für Transport vorgesehen werden (Art. 56 BauAV).
  • Neu wird bei Auffangnetzen und Fanggerüsten eine tägliche Sichtkontrolle gefordert (Art. 61 BauAV, vgl. Schwerpunktaktion KAGA 2021: Instruktionshilfe Gerüstkontrolle). Weitere Informationen betreffend Arbeiten auf Gerüsten können auf der Homepage des Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verbandes (SGUV) entnommen werden.
  • Neu müssen an Dachrändern Absturzsicherungsmassnahmen bereits ab einer Absturzhöhe (Standfläche) von 2 Meter (vorher 3 Meter) getroffen werden (Art. 41 BauAV).
  • Neu: Holzgerüste, d.h. Arbeitsgerüste aus vertikal tragenden Holzstangen entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und sind daher verboten (Art. 54 BauAV).
  • Neu: Bodenöffnungen wie auch Steigzonen, bei denen die Gefahr besteht, dass man hineinfällt oder hineintritt, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (Art. 25 BauAV).
  • Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, so sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und die Bauherrschaft bzw. deren Vertretung zu benachrichtigen (Art. 32 BauAV siehe neue lebenswichtige Regel Maler-Gipser Nr. 8).

Weiterführende Informationen:

Den ganzen Verordnungstext können Sie hier ansehen. Alle Unterlagen zur neuen Bauarbeitenverordnung finden Sie hier. Weitergehende Information zur neuen Bauarbeitenverordnung finden Sie auch auf der Webseite der SUVA.

Für weiterführende Fragen steht Ihnen der SMGV Rechtsdienst gerne zur Verfügung.

Quelle: SMGV-Information 6.12.2021