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Ausweitung der Zertifikatspflicht

Der Bundesrat hat am 8. September beschlossen, die Zertifikatspflicht auszudehnen. Das Zertifikat weist eine Person als geimpft, genesen oder getestet aus. Ab heute gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Das Zertifikat darf auch von Arbeitgebern im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden. Die Massnahme ist bis am 24. Januar 2022 befristet.

Grundsatz: Zertifikatspflicht für Vereinsanlässe wie Generalversammlungen von Regionalverbänden
An Veranstaltungen in Innenräumen gilt eine Zertifikatspflicht. Darunter fallen insbesondere auch Vereinsanlässe (z.B. Generalversammlungen). Keine Zertifikatspflicht besteht für Veranstaltungen unter 30 Personen, bei denen sich die teilnehmenden Personen alle kennen und die in abgetrennten Räumlichkeiten in beständigen Gruppen durchgeführt werden.

Aus Gründen des Grundrechtsschutzes ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung bis maximal 50 Personen. Ausgenommen sind zudem Selbsthilfegruppen.

Bei Veranstaltungen im Freien gelten die bisherigen Regeln: Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen besteht eine Covid-Zertifikatspflicht, kleinere Veranstaltungen im Freien können entscheiden, ob der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt wird.

Weiterhin nicht betroffen von der Zertifikatspflicht sind private Veranstaltungen bis 30 Personen in privaten Räumen. An Arbeits- und Ausbildungsstätten (inklusive Kantinen) sieht der Bund keine Zertifikatspflicht vor.

Zertifikat darf im Arbeitsbereich genutzt werden
Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden nur dann überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen ausserdem für keine weiteren Zwecke verwendet werden. Falls ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmenden einen Test verlangt, muss er die Kosten dafür selber tragen. Nur wenn der Test im Rahmen der repetitiven Tests im Betrieb erfolgt, übernimmt der Bund die Kosten. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light» verwenden.

Eine Übersicht der neu geltenden Corona-Massnahmen am Arbeitsplatz finden Sie hier.

Weitere Informationen, insbesondere dazu, wo und an welchen Veranstaltungen eine Zertifikatspflicht besteht, können Sie der Medienmitteilung entnehmen.